ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Geltung 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der PHAT CONSULTING GmbH, Nobistor 10, 22767 Hamburg (nachfolgend: „PHAT“ oder „wir“) und ihren Vertragspartnern („Partner“). Alle Leistungen von PHAT erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen und ausschließlich an Unternehmer gemäß § 14 BGB. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen gelten nur auf Basis einer individuellen Vereinbarung mit unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sie gelten in Ihrer jeweils zuletzt in eine Vertragsbeziehung mit dem Partner einbezogenen Fassung auch für alle danach erfolgenden und künftigen Beauftragungen und Leistungen, auch wenn sie bei Beauftragung nicht nochmals erwähnt werden.

II. Vertragsschluss, Änderungen 

(1) Der Vertrag über die Leistung kommt durch Bestätigung eines verbindlichen Angebots durch den Partner oder durch verbindliche Bestätigung eines Vertragsangebotes des Partners durch PHAT zustande. Vertragsgegenstand ist ausschließlich die vereinbarte Leistung wie jeweils mit dem Partner vereinbart.

(2) Wir schulden die jeweils mit dem Partner vereinbarten Leistungen. Wir schulden aber in keinem Fall das Erreichen eines über die jeweilige Leistung hinausgehenden bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Bei der Erstellung von kundenindividuellen Kommunikationsmaßnahmen wie Internetseiten, Apps, Layouts usw. schulden wir in keinem Fall die Bereitstellung von Texten oder Bildern, soweit dies nicht ausdrücklich unsere Aufgabe ist.

(3) Wir erbringen unsere Leistungen, soweit nicht anders vereinbart, in unseren Geschäftsräumen.

(4) Änderungen der vereinbarten Leistung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Vereinbarung in Textform. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches des Partners auf die Leistungsbedingungen auswirkt, kann PHAT eine angemessene Anpassung der Vergütung sowie die Verschiebung etwaig vereinbarter Termine verlangen. Bei Änderungen vorhersehbaren Mehraufwand zeigen wir dem Partner an.

III. Zusammenarbeit

(1) Soweit nicht anders für die Projektkommunikation vereinbart, benennt der Partner einen verantwortlichen Ansprechpartner, welcher Entscheidungen treffen oder kurzfristig herbeiführen kann. Dieser Ansprechpartner oder dessen rechtzeitig benannter Stellvertreter steht für notwendige Informationen und Abstimmungen im Bedarfsfall mit kurzfristiger Erreichbarkeit zur Verfügung. Die Vertragspartner vereinbaren im Rahmen der Projektvorbereitung die für das jeweilige Projekt oder die gesamte Geschäftsbeziehung geltenden Kommunikationswege. Diese Kommunikationswege sind für die Projektkommunikation und die Projektsteuerung für beide Seiten verbindlich. Der Kunde trägt auf seiner Seite für eine projektförderliche Kommunikation und Bereitstellung von Informationen über die vereinbarten Kommunikationswege Sorge.

(2) PHAT berücksichtigt die beim Partner vorliegenden Voraussetzungen, soweit sie Bestandteil der Leistungsbeschreibung werden. Benötigt der Kunde vor Vertragsschluss Beratung und Unterrichtung, so hat er uns dies mitzuteilen und erforderlichenfalls Beratung und Information durch Dritte oder von uns einzuholen. Geht uns keine diesbezügliche Nachricht des Kunden in Textform zu, so können wir davon ausgehen, dass der Kunde über alle auf seiner Seite für die Auswahl, Gestaltung wie den Einsatz unserer Vertragsleistung erforderlichen Kenntnisse verfügt und sind nicht zu weitergehender vorvertraglicher Beratung und Information verpflichtet.

(3) Die Projektkommunikation erfolgt vorbehaltlich abweichender Absprache in der Regel in elektronischer Form, insbesondere per Email, durch entsprechende Applikationen oder sonstige zwischen den Vertragspartnern vereinbarte abweichende Kommunikationswege. Der Partner hat sicherzustellen, dass er die Im Rahmen der Kommunikation ausgetauschten Nachrichten und Benachrichtigungen innerhalb angemessener Zeit zur Kenntnis nimmt, beantwortet und aktiv an der Projektkommunikation teilnimmt. Insbesondere hat der Partner sicherzustellen, dass keine Filtervorrichtungen auf seiner Seite Erhalt und Bearbeitung von Nachrichten verhindern.

IV. Dritte

(1) PHAT darf nach pflichtgemäßem Ermessen Dritte zur Leistungserbringung heranziehen. Die Verantwortlichkeit für die PHAT obliegenden Vertragspflichten bleibt davon unberührt.

(2) Werden Dritte nicht auf eigenes Betreiben von PHAT, sondern im Auftrag oder auf besonderen Wunsch des Partners in die Leistung einbezogen, haftet PHAT für diese Dritten oder deren Leistung nicht. Für Auswahl oder Überwachung von Fremdleistungen bzw. deren Leistungsschuldner ist PHAT nur verantwortlich, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist und gesondert vergütet wird.

V. Pflichten des Partners 

(1) Der Partner hat PHAT alle für den jeweiligen Auftrag wesentlichen Informationen rechtzeitig mitzuteilen und PHAT bei etwaigen Problemen oder Änderungserfordernissen rechtzeitig zu unterrichten. Der Partner hat PHAT alle für die Leistung notwendigen Zugangsdaten (Login/Passwörter/Adressen) termingerecht bzw., sofern kein Termin vereinbart worden ist, auf Anforderung mitzuteilen. PHAT kann die Mitteilungen des Partners als richtig und vollständig ansehen und ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet. Wir werden den Partner auf Unrichtigkeiten hinweisen, sofern wir sie erkennen. Anweisungen des Partners sind so rechtzeitig zu erteilen, dass eine angemessene Umsetzungsfrist verbleibt.

(2) Der Partner übergibt PHAT nur solche Vorlagen und Arbeitsmittel, deren auftragsgemäße Verwendung durch PHAT keine Rechte Dritter verletzt. Gleiches gilt für sonstige Mitwirkungen, beispielsweise für vom Partner bereitgestellte Domains.

(3) Der Partner ist verpflichtet, in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dies betrifft insbesondere zur Leistungsumsetzung erforderliche Hard- und Software sowie Speicherplatz, soweit sie nicht ausdrücklich von PHAT bereitzustellen ist, ferner Remote-Zugänge sowie die Bereitstellung von Netzwerkzugängen und Zugangsdaten, soweit dies für die vereinbarungsgemäße Ausführung der Leistung durch PHAT benötigt wird. Nicht von uns bereitzustellende Inhalte, Bilder und sonstige Medien, die für die Ausführung benötigt werden, hat uns der Partner rechtzeitig und mangelfrei so zur Verfügung zu stellen, dass sie von uns vereinbarungsgemäß eingearbeitet werden können.

(4) Für die Leistung vom PHAT ist eine entsprechende Projektstruktur auf Seiten des Partners von essenzieller und entscheidender Bedeutung. Der Partner trägt daher insbesondere dafür Sorge, dass ausreichende Ressourcen und hinreichend qualifiziertes Personal für die Projektumsetzung auf Seiten des Partners zum Einsatz kommt und vorhanden ist. Wird das Projekt aus Gründen, die nicht von PHAT, sondern z.B. vom Partner zu vertreten sind, unterbrochen, so ist PHAT berechtigt, das Projekt bis zu einer mit dem Partner abgestimmten Wiederaufnahme ruhend zu stellen und bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen zur Abrechnung zu bringen. Vereinbarte Zeitpläne sind in diesem Fall hinfällig. Für durch die Verzögerung entstehenden Mehraufwand steht PHAT ein entsprechender Anspruch auf Ausgleich zu. Darüber hinaus steht PHAT – auch im Rahmen vereinbarter Pläne – ein Anspruch auf eine angemessene Wiederanlauffrist zu.

(5) Der Partner hat Daten und Datenträger vor Übergabe bzw. Übermittlung an PHAT auf Viren und sonstige Schadsoftware mit einem aktuellen und dem Stand der Technik entsprechenden Virenschutzprogramm zu prüfen.

(6) Der Partner verpflichtet sich, aus seiner Sphäre stammende Daten vor einer Übergabe an PHAT oder Bearbeitung durch PHAT und im Übrigen in regelmäßigen, der Wichtigkeit der Daten angemessenen Abständen zu sichern. Unsere Haftung bei Verlust von Daten ist auf die Kosten der Wiederherstellung bei einer sorgfältigen und ordnungsgemäßen Sicherung beschränkt. Bis zur Fertigstellung des Projekts gelten von PHAT bereitgestellte Leistungen als nicht stabil und nicht vollständig funktionsfähig, weshalb keine für den Partner relevanten Informationen ausschließlich in den von PHAT bereitgestellten, angepassten, bearbeiteten oder in sonstiger Form beeinflussten Systemen gespeichert werden dürfen, sondern stets nur auch an anderer Stelle.

VI. Abnahmen 

(1) Der Partner hat die Vertragsgemäßheit der Leistungen sowie der Vor- und Zwischenergebnisse unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und Abnahmen unverzüglich zu erteilen. PHAT ist berechtigt, bei Fertigstellung einzelner Arbeitsabschnitte eine Zwischenabnahme zu fordern. Die Abnahme einer Leistung gilt als erteilt, wenn sie vom Partner nicht innerhalb von 10 Werktagen ab Übergabe mit aussagekräftiger Begründung verweigert wird oder wenn der Partner das Arbeitsergebnis für seine Geschäftszwecke nutzt. Bei vorangegangenen Zwischenabnahmen ist nur die Vertragsgemäßheit des letzten übergebenen Leistungsteils und das Zusammenwirken aller Teile Gegenstand der Abnahmeprüfung für die letzte Teilleistung.

(2) Abnahmen sind auf Wunsch von PHAT in Textform zu erklären.

(3) Bei einer etwaigen Verweigerung der Abnahme sind die Abnahmehindernisse detailliert zu beschreiben. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht und sind von PHAT innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wesentlich ist ein Mangel, wenn sein Vorhandensein die Tauglichkeit der Leistung zum vereinbarten Zweck beseitigt oder so beeinträchtigt, dass dies zu spürbarem Mehraufwand für den Partner führt. Abnahmen dürfen nicht lediglich aus gestalterisch-ästhetischen Gründen verweigert werden, sofern keine Abweichung von einem in Textform vereinbarten Gestaltungsergebnis vorliegt.

VII. Termine

(1) Der Liefer- bzw. Leistungstermin bzw. die Liefer-bzw. Leistungsfrist – im Folgenden vereinfachend sämtlich stets „Liefertermin“ genannt – wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von PHAT vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Sabotage oder nicht von PHAT zu vertretender Nicht-, Falsch- oder Spätbelieferung sowie Nicht- oder Schlechterfüllung von Mitwirkungspflichten des Partners. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle eventuell vom Partner gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Kann eine Leistung während einer laufenden Vertragslaufzeit aus vom Partner zu vertretenden Gründen (insbesondere die Erbringung notwendiger Mitwirkungen) von PHAT nicht erbracht werden, gilt der Vertrag als um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederaufnahmefrist und der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung verlängert. Alternativ kann der Partner auf die Erbringung der Leistung verzichten, sofern er PHAT den kalkulatorischen Gewinn der vom Verzicht umfassten Leistungen sowie die Kosten der vom Partner zu vertretenden Verzögerung erstattet.

(2) PHAT gerät nur aufgrund einer Mahnung des Partners in Textform in Verzug, soweit kein Fixgeschäft vorliegt. Die Vereinbarung verbindlicher Liefertermine bedarf der Vereinbarung in Textform.

(3) Tritt der Partner zusätzlich zur Geltendmachung von Verzugsschadenersatzansprüchen vom Vertrag zurück oder macht er statt der Leistung Schadenersatz geltend, so muss er PHAT nach Ablauf der Leistungsfrist in Textform eine angemessene Nachfrist gesetzt haben. Eine Haftung von PHAT ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden auch im Falle der Einhaltung des Liefertermins eingetreten wäre.

VIII. Leistungen

(1) Die Regelungen dieser Nr. VIII. gelten für die Erstellung die Entwicklung und Bereitstellung von Software/Apps und auch für Erstellung die von Internetseiten (Webdesign) und internetbasierten Anwendungen sowie für Leistungen der Bearbeitung und Anpassung der vorgenannten Leistungsgegenstände.

(2) Vorbehaltlich einer gesonderten Abrede ist PHAT nicht zur Analyse der vorhandenen Daten, Hard- und Software und der sonstigen Systemumgebung des Kunden verpflichtet und insoweit auf die vollständige Information durch den Kunden angewiesen. PHAT berücksichtigt die beim Kunden vorliegenden Voraussetzungen, soweit sie in Textform Bestandteil der Leistungsbeschreibung werden. Der Kunde verpflichtet sich, uns seine sämtlichen Anforderungen an die Software abschließend vor Vertragsschluss zu benennen.

(3) Soweit sich die Anforderungen des Kunden noch nicht aus der Aufgabenstellung laut Vertrag ergeben, detailliert PHAT die Leistungsanforderungen auf Wunsch und gegen gesonderte Vergütung mit Unterstützung des Kunden, erstellt eine Spezifikation darüber und legt sie dem Kunden zur Genehmigung vor. Der Kunde wird sie bei Vertragsgemäßheit innerhalb von 14 Tagen in Textform genehmigen. Die Spezifikation ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit.

(4) Etwaige Änderungswünsche betreffend den Leistungsgegenstand wird der Kunde PHAT in Textform mitteilen. PHAT wird den Kunden auf dessen Wunsch gegen Vergütung bei der Formulierung der Änderungsanforderung unterstützen. Für die Prüfung von Änderungswünschen steht PHAT eine angemessene Vergütung nach Maßgabe der mit dem Kunden vereinbarten Vergütungssätze, beim Nicht-Bestehen einer einschlägigen Vereinbarung nach den jeweils gültigen Regelsätzen von PHAT zu.

(5) Bei der Ausführung von Leistungen im Bereich von Web-Inhalten (Websites, Intranetseiten sowie die Erstellung von Mock-Ups, Designs und sonstigen Entwurfsmaterialien; zusammenfassend hiernach: „Website“) erstellen wir auf Basis der Anforderungen des Kunden einen Konzeptvorschlag. Nach Billigung des Konzeptvorschlags erstellen wir ein Block-Layout, welches die grafische Gestaltung sowie Architektur der Website darstellt. Der Kunde hat dieses Block-Layout zu prüfen und seine sämtlichen Beanstandungen oder Änderungswünsche mitzuteilen. Auf Basis der Änderungswünsche des Kunden erfolgt sodann eine Anpassung des Layouts. Soweit es sich nicht um Mängelbeseitigung handelt, gelten weitere Anpassungswünsche des Kunden als Leistungsänderung. Auf Basis des freigegebenen Block-Layouts erstellen wir sodann die finale Fassung der Website, für welche die Regelungen hinsichtlich der Abnahme des Block-Layout entsprechend gelten.

(6) Bei Leistungen im Bereich des Web-Designs und Softwareentwicklung obliegt die Bereitstellung von Texten, Bildern und sonstigen Inhalten dem Kunden, sofern sie nicht auftragsgemäß von uns bereitzustellen sind. Der Kunde übernimmt die Verpflichtung, die entsprechenden Inhalte in der jeweils erforderlichen Form rechtzeitig bereitzustellen.

(7) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lizenzierung und Bereitstellung von Media-Materialien (Texte, Fotos, Animationen, Videos usw.) ausschließlich für die jeweilige Website. Eine abweichende Benutzung ist nicht Gegenstand der Rechtseinräumung und bedarf einer gesonderten Absprache.

(8) Im Bereich der Softwareentwicklung schulden wir die Überlassung oder Hinterlegung von Quellcodes nur, soweit dies ausdrücklich unter Wahrung der Textform mit dem Kunden vereinbart ist.

IX. Beratung und Dienstleitung

(1) Die Regelungen dieser Nr. IX gelten für die Erbringung von Dienstleistungen durch PHAT. Dienstleistungen umfassen die Beratung des Kunden sowie die Unterstützung des Kunden bei der Konzeption und Umsetzung von Maßnahmen, insbesondere im Bereich der Digitalisierung und der Informationstechnologie. Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten unsere Leistungen stets als Dienstleistung.

(2) Dienstleistungen werden ausschließlich auf der Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen erbracht. Soweit für die Dienstleistungen und die Erhebung erforderlicher Daten Dritte herangezogen werden, erfolgt die Heranziehung dieser Dritten vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Namen und im Auftrag des Kunden.

(3) PHAT schuldet eine fachgerechte Ausführung der Dienstleistungen unter Berücksichtigung der im Rahmen der Beauftragung benannten Anforderungen. Bei Beratungsleistungen schuldet PHAT eine fachgerechte Empfehlung nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch kein bestimmtes Beratungsergebnis im Sinne einer bestimmten Aussage oder Schlussfolgerung.

(4) Nach Auftragserteilung können zusätzliche Anforderungen nur im Rahmen einer Änderungsvereinbarung einbezogen werden.

(5) Beratung und Information in Rechts-, Versicherungs- oder Steuerfragen sind nicht Gegenstand der Leistungen von PHAT. Der Kunde ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass alle auf seiner Seite in Bezug auf die vorgenannten Bereiche bestehenden Anforderungen bereits bei Vertragsschluss zutreffend und umfassend berücksichtigt wurden und im Rahmen unserer Leistungen hinreichend berücksichtigt werden. Daraus im Projektverlauf resultierender Mehraufwand ist vom Kunden zu vergüten.

X. Standardsoftware

(1) Überlassen wir dem Kunden nach Maßgabe des jeweiligen Vertrages Software, die nicht auf die kundenindividuellen Bedürfnisse angepasst wurde (Standardsoftware), so gelten die Regelungen dieser Nr. X vorrangig vor anderen Regelungen dieser AGB: Gegenstand des Vertrags ist die auf die Laufzeit der Lizenz befristete Überlassung der Software im Objektcode inklusive der etwaig im Rahmen der in das Programm integrierten Hilfefunktion bereitgestellten Benutzerdokumentation und die Einräumung der hierzu erforderlichen Nutzungsrechte. PHAT überlässt dem Lizenznehmer eine Kopie der Software in digitaler Form, entweder auf einem geeigneten Datenträger oder durch Bereitstellung zum Download.

(2) Die geschuldete Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus dem Lizenzvertrag und der zugehörigen Leistungsbeschreibung. Enthält die Software Fremdkomponenten, so ist sind Haftung und Gewährleistung von PHAT für diese enthaltenen Fremdkomponenten ausgeschlossen. An die Stelle unserer Gewährleistung tritt die Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegenüber dem jeweiligen Anbieter der Fremdkomponente im jeweils bestehenden Umfang. Der Kunde verpflichtet sich, die für enthaltene Fremdsoftware jeweils geltenden und mitgeteilten Lizenzbestimmungen zu beachten. Es ist nicht vereinbarte Beschaffenheit oder geschuldete Leistung, dass die Software auf jeder Hardware und in jeder Systemumgebung funktioniert. PHAT schuldet die für die Software jeweils zugesagten Kompatibilitäten, nicht jedoch die generelle Einsatzfähigkeit beim Kunden. Darüber hinaus sind wir nicht für die beim Kunden vorhandene Systemumgebung verantwortlich und auch nicht verpflichtet, diese zu überprüfen. Beeinträchtigungen, die sich aus der Hardware, Systemumgebung, dem Netzwerk, den Benutzern oder anderen Umständen beim Kunden ergeben, begründen keine Mängelansprüche.

(3) Installations- und Konfigurationsleistungen schulden wir nur auf Basis gesonderter Vereinbarung. Software wird ausschließlich im Objektcode und nicht im Quellcode bereitgestellt. Die Software wird mit den jeweils zugehörigen Dokumentationen ausgeliefert. Die Erstellung oder Bereitstellung weiterer Dokumentationen erfolgt auf Basis gesonderter Beauftragung.

(4) Der Kunde erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Lizenzvertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software für eigene Geschäftszwecke. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden und Ausführen der installierten Software. Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzvertrag. Soweit nicht im Lizenzvertrag ausdrücklich anders vereinbart und vorgesehen, ist die Nutzung der Software ausschließlich innerhalb der jeweils im Lizenzvertrag benannten Länder (sofern dort kein Land vereinbart ist, in den Ländern, in denen die im Lizenzvertrag bezeichneten Standorte des Lizenznehmers liegen) zulässig.

(5) Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie des ihm überlassenen Datenträgers zu erstellen. Darüber hinaus ist der Kunde lediglich dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, wenn dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf in Textform erfolgte Anfrage des Lizenznehmers durch den Hersteller der Software oder PHAT zugänglich gemacht werden. Über die vorgenannten Fälle hinaus ist der Kunde nicht zur Vervielfältigung und/oder Nutzung der Software berechtigt.

(6) In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die Software zu vermieten, zu verleihen oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z. B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“, oder die Software für Dritte zu betreiben oder zu nutzen, soweit nicht ausdrücklich anders unter Wahrung der Textform mit PHAT vereinbart.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Sofern die Software durch technische Maßnahmen vor einer Überschreitung der Nutzungsbefugnis geschützt wird verpflichtet sich der Kunde zur Unterlassung jeglicher Versuche, die Sperre zu umgehen.

(8) Unberechtigte Nutzungen hat der Kunde uns unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde verpflichtet sich, für eine unberechtigte Nutzung der Software die für diese Nutzung für die gesamte Nutzungsdauer bei einer ordnungsgemäßen Lizenzierung zu entrichtenden Lizenzgebühren an PHAT zu zahlen. Kommen für eine solche unberechtigte Nutzung mehrere Lizenzmodelle in Betracht, gilt im Zweifelsfall das Lizenzmodell mit der jeweils höchsten Lizenzvergütung. Alle weiteren aus einer unberechtigten Nutzung resultierenden Ansprüche und Rechte von PHAT bleiben unberührt.

(9) Unterlässt der Kunde eine unverzügliche Anzeige einer unberechtigten Nutzung oder gelangt dem Lizenzgeber eine unberechtigte Nutzung zur Kenntnis, ohne dass eine Anzeige des Lizenznehmers vorliegt, so ist der Kunde über die geschuldete Lizenzgebühr hinaus zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 Prozent der für die unberechtigte Nutzung regulär zu entrichtenden Lizenzgebühr verpflichtet. Darüberhinausgehende Ansprüche von PHAT bleiben unberührt; Vertragstrafen sind hierauf anzurechnen.

(10) Im Falle der Beendigung des Nutzungsrechts hat der Kunde die Nutzung der Software aufzugeben und sämtliche installierte Kopien des Programms von seinen Computern zu entfernen sowie gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien zu zerstören.

XI. Gewährleistung

(1) Sämtliche Darstellungen und Beschreibungen unserer Leistung verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich und den Text vom anderweitig festgehalten, nur als Beschreibung um nicht als selbständige Garantieabrede oder als Garantieversprechen. Garantien im Rechtssinne durch PHAT liegen nur bei Garantieabrede in Textform unter Verwendung der Bezeichnung „Garantie“ vor.

(2) Mängelansprüche sind ausgeschlossen, soweit ein Mangel auf fehlerhaften Anordnungen, Dateien und Material des Partners oder auf nicht von PHAT zu verantwortenden Vorleistungen oder Materialien Dritter beruht. Dies gilt insbesondere für Standard-Software oder andere Software Dritter, auf der unsere Leistung aufbaut oder welche unsere Leistung zur richtigen Funktion bzw. zum Erreichen des vereinbarten Leistungsergebnisses benötigt oder welche sonstig für unsere Leistung erheblich ist.

(3) Mängelansprüche des Partners auf die Nacherfüllung beschränkt. Dem Partner bleibt bei Fehlschlagen der Nacherfüllung die Herabsetzung der Vergütung oder der Rücktritt vom Vertrag vorbehalten.

(4) Mängelansprüche des Partners verjähren innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von PHAT und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

(5) PHAT versichert mit der Übergabe eines Leistungsergebnisses, dass dieses nach Kenntnis von PHAT nicht mit der Vertragserfüllung durch PHAT entgegenstehenden Rechten Dritter behaftet ist. Von vorstehendem Satz 1 abgesehen haftet PHAT nicht dafür, dass von PHAT erstellte Leistungsergebnisse und insbesondere deren Verwendung im Geschäftsbereich des Partners keine gewerblichen Schutzrechte Dritter oder das Wettbewerbsrecht verletzen. PHAT ist nicht zur Prüfung von Maßnahmen und Leistungen auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit verpflichtet und haftet in keinem Fall für etwaige Verstöße, insbesondere nicht gegen Vorschriften des Wettbewerbs-, des Marken- und Kennzeichenrechts sowie des Urheberrechts. Der Partner stellt PHAT von jeglichen Einbußen, Kosten und Schäden sowie sonstigen Ansprüchen Dritter frei, die auf Rechtsverletzungen in Folge der Umsetzung von Wünschen oder Vorgaben des Partners oder aufgrund vom Partner bereitgestellter Vorlagen und Inhalte beruhen.

(6) Die Gewährleistung erlischt für Leistungsergebnisse, die der Partner verändert hat, es sei denn, dass der Partner im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass die Änderung für den Mangel nicht ursächlich ist.

(7) PHAT kann die Vergütung seines Aufwands für die Mängelprüfung verlangen, soweit sich ein Mängelanspruch des Partners als unberechtigt erweist.

XII. Sonstige Haftung

(1) PHAT haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haftet PHAT gegenüber dem Partner nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für etwaig übernommene Garantien. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist sowie solche, auf deren Einhaltung der Partner regelmäßig vertrauen darf. Bei der fahrlässigen, jedoch nicht grob fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf den hälftigen Betrag der Gesamtvergütung für den Auftrag, anlässlich welchem der Anlass zur Haftung besteht und hierbei maximal auf Euro 250.000,00 beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

(2) Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von PHAT, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden und sinngemäß auch für Ansprüche des Partners auf Aufwendungsersatz.

XIII. Nutzungsrechte 

(1) PHAT räumt dem Partner die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte am Leistungsergebnis (Endergebnis) ein. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung in Textform ist mit der Vergütung die Einräumung einfacher, nicht ausschließlicher Nutzungsrechte für Verwendungszweck, Nutzungsform und Nutzungszeitraum gemäß dem ursprünglichen Auftrag abgegolten. Jede weitergehende Nutzung, insbesondere in bzw. auf nicht ausdrücklich umfassten Medien, in einem abweichenden geografischen Bereich, in bearbeiteter Form (soweit die Bearbeitung nicht für die vereinbarungsgemäße Nutzung erforderlich ist) und/oder in einem abweichenden Zeitraum bedarf einer ausdrücklichen zusätzlichen Rechtseinräumung. Übertragung von Nutzungsrechten sowie Unterlizenzierung bedürfen der Zustimmung von PHAT in Textform. Alle Rechte an Zwischenergebnissen verbleiben vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in Textform bei PHAT. Bei unberechtigter Nutzung ist der Partner zur Vergütung dieser Nutzung verpflichtet, wobei sämtliche weiteren Ansprüche und Rechte von PHAT unberührt bleiben.

(2) Alle Rechtseinräumungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des für die Leistung geschuldeten Entgelts.

(3) Bei unberechtigter Nutzung ist der Partner zur angemessenen Vergütung dieser Nutzung verpflichtet, wobei sämtliche weiteren Ansprüche und Rechte von PHAT unberührt bleiben.

(4) PHAT nimmt ggf. für die Leistungen auch Rechte Dritter (fremdes Lizenzmaterial, wie z.B. Standard-Software) in Anspruch. Der Partner darf dieses fremde Lizenzmaterial nur im Rahmen der vereinbarten Nutzung der Leistungen von PHAT und in Übereinstimmung mit den jeweiligen Lizenzbedingungen nutzen.

(5) PHAT ist auch bei Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte berechtigt, die Leistungsergebnisse und deren Entwürfe zum Zweck der Referenz und Eigenwerbung, insbesondere auch im Internet, unter Nennung des Partners, ab Beginn unserer Leistungserbringung zu verwenden. PHAT wird dabei die Geschäftsgeheimnisse des Partners wahren.

(6) Eine Erwähnung des Partners und der Projekte in Kundenlisten oder Marketingunterlagen von PHAT gilt ab Beginn der Leistungserbringung als genehmigt.

XIV. Preise und Zahlung

(1) Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden und keine andere Regelung zwischen den Parteien vereinbart sind, erfolgt die Abrechnung durch PHAT monatlich.

(2) Forderungen von PHAT werden mit Rechnungsstellung fällig und sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge zahlbar. Im Verzugsfall ist PHAT zur Einstellung der Leistung bis zur vollständigen Erfüllung aller offenen Forderungen berechtigt. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte von PHAT bleiben davon unberührt.

(3) PHAT behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner das Eigentum an den gelieferten Leistungsergebnissen vor.

(4) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Partner nur zu, wenn seine Gegenansprüche von PHAT nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Partner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(5) Sind keine festen Zahlungstermine vereinbart, ist PHAT berechtigt, bei Auftragserteilung und während der Leistungserbringung angemessene Abschlagszahlungen zu fordern, insbesondere bei Zwischenabnahmen Zwischenrechnungen über den abgenommenen Leistungsteil zu stellen und die Leistungen bei nicht fristgemäßer Zahlung von Abschlägen bis zur vollständigen Erfüllung einzustellen. Für ausstehende Leistungen kann PHAT auch bei Vorliegen abweichender Zahlungspläne nachträglich Vorkasse fordern, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Partners erheblich gefährden oder wenn der Partner gegenüber PHAT mit der Zahlung auf andere Rechnungen in Verzug gerät.

(6) Kann ein Auftrag aus von PHAT nicht zu vertretenden Umständen nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden (insbesondere bei Kündigung des Partners gem. § 648 BGB), schuldet der Partner PHAT für die entfallende Leistung eine Ausfallvergütung in Höhe von 50 (fünfzig) Prozent der für die jeweils entfallende Leistung zu entrichtenden Vergütung. Ersparte Aufwendungen werden hierauf angerechnet, sofern die Aufwendung ausdrücklich Leistungsbestandteil und tatsächlich erspart ist (z.B. Reisekosten). Der Partner ist berechtigt, einen niedrigeren Ausfallschaden zu beweisen; PHAT bleibt der Nachweis eines höheren Ausfallschadens vorbehalten.

XV. Geheimhaltungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) PHAT ist zur Wahrung aller im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Partners mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verpflichtet. Eine Weitergabe ist zulässig, soweit sie der Erfüllung der Vertragspflichten von PHAT gegenüber dem Kunden dient, insbesondere an verbundene Unternehmen von PHAT.

(2) Sofern keine entgeltliche Archivierungsvereinbarung mit dem Partner getroffen wird, ist PHAT nicht verpflichtet, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erstellten und gespeicherten Daten nach dessen Beendigung aufzubewahren und herauszugeben.

XVI. Keine Arbeitnehmerüberlassung

PHAT betreibt keine Überlassung von Personal. Alle Weisungsrechte gegenüber Mitarbeitern von PHAT stehen ausschließlich PHAT zu. Der Kunde verpflichtet sich, Mitarbeiter von PHAT nicht ähnlich eigenen Mitarbeitern in seine betrieblichen Abläufe einzubinden, beispielsweise durch die Zuweisung persönlicher Telefonnummern, Beschilderungen, E-Mail-Adressen oder in ähnlicher Art und Weise, sofern diese in den Geschäftsräumen des Kunden tätig werden. Sofern Mitarbeiter von PHAT durch den Kunden in die Kommunikation mit Dritten oder innerhalb des Unternehmens des Kunden eingebunden werden, sind sie in jedem Fall als “extern” zu kennzeichnen. Projektbezogene Anforderungen sind ausschließlich im Rahmen der Projektkommunikation über die hierfür vorgesehenen Kommunikationskanäle mitzuteilen. Im Zweifel hat der Kunde ins über die Modalitäten der Tätigkeitsausübung vor Ort zu informieren und deren Gestaltung mit uns abzustimmen.

XVII. Mitarbeiter

Der Kunde darf angestellten Mitarbeitern von PHAT kein Angebot machen, sie während der Dauer dieser Vereinbarung oder zweier Kalenderjahre danach einzustellen (Abwerbeverbot). Einem solchen Arbeitsvertrag stehen andere Angebote und Vereinbarungen gleich, aufgrund derer die Arbeitskraft des Mitarbeiters nicht mehr PHAT zugutekommt, sondern ganz oder teilweise dem Kunden.

XVIII. Schlussbestimmung 

(1) Für die Vertragsbeziehung gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Falls einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sind oder unwirksam werden, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist unser Geschäftssitz Hamburg.